In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse deckt der Tarif Einfach Komplett öffentlich-rechtliche Pflichten zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz ab – etwa an geschützten Arten, Gewässern und Böden. Erfahren Sie, wann Versicherungsschutz besteht, welche Ausschlüsse gelten und wie hoch die Versicherungssumme ausfällt.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Ausland:
Versichert sind im Umfang von A1-6.5 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Ausschlüsse:
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
- findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 EUR und die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 3.000.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht Ihr Tier einen Schaden an der Natur – etwa an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern oder am Boden –, können auf Sie gesetzliche Pflichten zur Sanierung zukommen. Der Tarif Einfach Komplett übernimmt diese Verpflichtungen nach dem Umweltschadensgesetz im beschriebenen Umfang. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Schaden plötzlich und unbeabsichtigt eingetreten ist. Für bestimmte Situationen und Personen gelten Ausschlüsse. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die Angaben oben.
Häufige Fragen
Was gilt als Umweltschaden nach dem USchadG?
Ein Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser oder eine Schädigung des Bodens.
Wann besteht Versicherungsschutz für die Sanierung von Umweltschäden?
Schutz besteht, soweit während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt ebenfalls 3.000.000 EUR.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden, die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, sowie Schäden, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz besteht oder hätte erlangt werden können. Ausgeschlossen sind zudem Ansprüche von Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschutzdienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht haben.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Versichert sind im Umfang von A1-6.5 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025