In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse legt der Tarif Einfach Komplett genau fest, wann der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig ist – von rechtskräftigem Urteil über die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers bis zur Abtretung der Ansprüche. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen im Detail erfüllt sein müssen.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderung zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
- (1) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- (2) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- (3) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
- kein gleichartiger Versicherungsschutz über Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung besteht.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt, unter welchen Bedingungen der Versicherer im Rahmen der Tierhalterhaftpflicht leistet. Vereinfacht gesagt: Es muss ein gerichtlich festgestellter Anspruch vorliegen, der Schädiger muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein, und die Ansprüche gegen den Schädiger müssen an den Versicherer abgetreten werden. Außerdem darf kein gleichartiger Schutz über eine andere Versicherung bestehen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer leistungspflichtig?
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die Forderung gerichtlich festgestellt wurde, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist, die Ansprüche an den Versicherer abgetreten werden und kein gleichartiger Versicherungsschutz besteht.
In welchen Ländern muss die Forderung festgestellt worden sein?
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden sein.
Wann gilt der schädigende Dritte als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Dies ist der Fall, wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat, oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Was muss der Versicherungsnehmer bei der Titelumschreibung tun?
An den Versicherer müssen die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Spielt ein anderweitig bestehender Versicherungsschutz eine Rolle?
Ja. Eine Leistungspflicht besteht nur, wenn kein gleichartiger Versicherungsschutz über Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko einer bestehenden Privathaftpflicht-Versicherung besteht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025