In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Komplett sind bestimmte Rechtsangelegenheiten vom Rechtsschutz ausgeschlossen – etwa Streitigkeiten aus Krieg, Familien- und Erbrecht, Insolvenzverfahren oder in Zusammenhang mit vorsätzlichen Straftaten. Hier erfahren Sie, wann kein Rechtsschutz besteht.
Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit:
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Staatsbankrott, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
- Schäden, die durch Bio-, Nano- oder Gentechnologie entstanden sind, sowie Nuklear- und genetische Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind.
(2)
- zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
- aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes;
- aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
- in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen.
(3)
- in Verfahren vor Verfassungsgerichten und in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen;
- in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
(4)
- mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
- sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
- aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
- aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
- soweit in den Fällen des § 2 a) – d) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer erbracht hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Rechtsschutz in dieser Tierhalterhaftpflicht deckt nicht jede rechtliche Auseinandersetzung ab. Bestimmte Bereiche – zum Beispiel Streitigkeiten aus dem Familien- und Erbrecht, Verfahren vor Verfassungsgerichten, Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Insolvenz oder Konflikte zwischen mehreren mitversicherten Personen – sind grundsätzlich ausgenommen. Ebenso besteht kein Schutz für Angelegenheiten, die mit einer vorsätzlich begangenen Straftat zusammenhängen. Diese Zusammenfassung dient nur als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Besteht Rechtsschutz für Streitigkeiten aus dem Familien- oder Erbrecht?
Nein. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes ist vom Rechtsschutz ausgeschlossen.
Gilt der Rechtsschutz auch bei Insolvenzverfahren?
Nein. Angelegenheiten in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll, sind ausgeschlossen.
Was passiert bei einer vorsätzlich begangenen Straftat?
In den Fällen des § 2 a) – d) besteht kein Rechtsschutz, soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich dies im Nachhinein heraus, muss der Versicherungsnehmer die erbrachten Leistungen zurückzahlen.
Sind Kriegsereignisse oder Naturereignisse wie Erdbeben abgedeckt?
Nein. Rechtsangelegenheiten in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Staatsbankrott, Streik, Aussperrung oder Erdbeben sind ausgeschlossen.
Können diese Ausschlüsse abweichend geregelt werden?
Die Ausschlüsse gelten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Ob im Einzelfall abweichende Vereinbarungen bestehen, hängt vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025