Wann werden Folgebeiträge in der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse fällig und was passiert bei zu später Zahlung? Fällig sind die Folgebeiträge grundsätzlich am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums; zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, gerät er ohne Mahnung in Verzug und riskiert nach einer gesetzten Zahlungsfrist den Verlust des Versicherungsschutzes sowie eine fristlose Kündigung des Vertrags.
Die Folgebeiträge sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen. Diese Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie folgende Angaben enthält:
- die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
- die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Voraussetzung ist auch hier, dass er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei fortbestehendem Verzug bleibt davon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge müssen bis zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannten Zeitpunkt gezahlt werden. Zahlt man nicht rechtzeitig, gerät man automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung nötig ist. Der Versicherer kann dann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen; verstreicht diese ohne Zahlung, entfällt der Versicherungsschutz und der Vertrag kann fristlos gekündigt werden. Wer nach einer Kündigung innerhalb eines Monats zahlt, hält den Vertrag am Leben – allerdings ohne Schutz für Fälle, die zwischen Kündigung und Zahlung eingetreten sind.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Folgebeitrag bezahlen?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Folgebeitrag am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Was passiert, wenn ich den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Sie geraten ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer kann Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen und Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Wann verliere ich meinen Versicherungsschutz?
Bleiben Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist weiterhin im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz – vorausgesetzt, Sie wurden in der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen.
Was gilt, wenn ich nach einer Kündigung doch noch zahle?
Zahlen Sie nach der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024