Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist der Folgebeitrag am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wer nicht rechtzeitig zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug – nach Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen droht der Verlust des Versicherungsschutzes und die fristlose Kündigung des Vertrags.
Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Das gilt nicht, wenn er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen. Diese Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie:
- die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
- und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Voraussetzung ist auch hier, dass er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge müssen zum angegebenen Zeitpunkt gezahlt werden. Zahlt man zu spät, gerät man automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung nötig ist – außer man kann nichts dafür. Der Versicherer kann dann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Läuft diese Frist ab und ist der Beitrag weiterhin offen, entfällt der Versicherungsschutz und der Vertrag kann fristlos gekündigt werden, sofern zuvor darauf hingewiesen wurde.
Häufige Fragen
Wann muss der Folgebeitrag gezahlt werden?
Der Folgebeitrag ist am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Was passiert, wenn ich den Folgebeitrag zu spät zahle?
Bei verspäteter Zahlung gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Der Versicherer kann Ersatz des Verzugsschadens verlangen und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Verliere ich den Versicherungsschutz bei Nichtzahlung?
Ja. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz – vorausgesetzt, er wurde in der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen.
Kann ich den Vertrag nach einer Kündigung wegen Nichtzahlung retten?
Ja. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen Zugang der Kündigung und der Zahlung besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024