Wird ein Betriebshaftpflicht-Vertrag der Haftpflichtkasse vorzeitig beendet, steht dem Versicherer grundsätzlich nur der Beitrag für den Zeitraum zu, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat – sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Dies gilt, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vor dem geplanten Ende, darf der Versicherer nur den Beitrag für die Zeit behalten, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Für den Zeitraum ohne Versicherungsschutz steht ihm kein Beitrag zu. Vorrang haben allerdings abweichende gesetzliche Regelungen.
Häufige Fragen
Wie viel Beitrag steht dem Versicherer zu, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Der Versicherer hat nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Gilt diese Regelung uneingeschränkt?
Nein, sie gilt nur, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Was passiert mit dem Beitrag für die Zeit nach der vorzeitigen Beendigung?
Für den Zeitraum, in dem kein Versicherungsschutz mehr bestand, hat der Versicherer keinen Anspruch auf den Beitrag.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024