Nach einem Schadenfall in der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse dürfen sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer das Versicherungsverhältnis kündigen – etwa nach einer Schadenersatzzahlung, einer zu Unrecht abgelehnten Freistellung oder einer gerichtlich zugestellten Haftpflichtklage. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem auslösenden Ereignis in Textform zugehen.
Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde,
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform zugehen. Sie muss spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung, nach der Ablehnung oder nach der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Versicherungsfall haben beide Vertragsparteien ein Kündigungsrecht. Anlass kann eine geleistete Schadenersatzzahlung sein, eine zu Unrecht abgelehnte Freistellung oder eine gerichtlich zugestellte Haftpflichtklage. Wer kündigen will, muss dies in Textform tun und die Kündigung spätestens einen Monat nach dem auslösenden Ereignis zugehen lassen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wirkt die Kündigung sofort oder zu einem gewählten späteren Zeitpunkt; die Kündigung des Versicherers wirkt einen Monat nach Zugang.
Häufige Fragen
Wann darf ich nach einem Schadenfall meinen Betriebshaftpflichtvertrag kündigen?
Eine Kündigung ist möglich, wenn der Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet hat, wenn er den Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder wenn dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Bis wann muss die Kündigung nach einem Versicherungsfall zugehen?
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Ab wann wird die Kündigung wirksam?
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird die Kündigung sofort nach Zugang beim Versicherer wirksam; er kann aber einen späteren Zeitpunkt bestimmen, spätestens zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
In welcher Form muss die Kündigung erfolgen?
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform zugehen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024