Kommt es in der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse zu einem Schadenfall, muss der Versicherungsnehmer diesen innerhalb einer Woche melden – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche gestellt wurden. Ebenso sind Haftpflichtansprüche, behördliche oder gerichtliche Verfahren, Mahnbescheide und eine Streitverkündung anzuzeigen, während der Versicherungsnehmer aktiv bei der Schadenermittlung mitwirken muss.
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das gilt auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Ebenso ist eine Anzeige nötig, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Ebenso müssen alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Versicherungsfall ein, muss der Versicherungsnehmer diesen innerhalb einer Woche melden – auch ohne bereits erhobene Ansprüche. Er soll den Schaden möglichst begrenzen, den Versicherer wahrheitsgemäß informieren und bei der Bearbeitung unterstützen. Verfahren, Mahnbescheide oder eine Streitverkündung sind unverzüglich anzuzeigen, gegen Mahnbescheide oder behördliche Verfügungen ist fristgemäß Widerspruch einzulegen. Bei einem gerichtlichen Haftpflichtverfahren übernimmt der Versicherer die Führung und beauftragt einen Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schadenfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
Was muss ich tun, wenn ein Gerichts- oder Behördenverfahren gegen mich läuft?
Wird ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder gerichtlich der Streit verkündet, muss der Versicherungsnehmer dies unverzüglich anzeigen.
Muss ich gegen einen Mahnbescheid selbst Widerspruch einlegen?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Eine Weisung des Versicherers ist dafür nicht erforderlich.
Wer führt das Verfahren, wenn ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird?
Der Versicherungsnehmer muss die Führung des Verfahrens dem Versicherer überlassen. Dieser beauftragt in seinem Namen einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen bereitstellen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024