Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände beseitigen, wenn der Versicherer dies verlangt – und zwar innerhalb einer angemessenen Frist. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Beseitigung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist; ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt automatisch als besonders gefahrdrohend.
Der Versicherungsnehmer muss besonders gefahrdrohende Umstände beseitigen, wenn der Versicherer dies verlangt. Für die Beseitigung gilt eine angemessene Frist.
Diese Pflicht besteht nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer es fordert, muss der Versicherungsnehmer gefährliche Zustände innerhalb einer angemessenen Frist abstellen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Beseitigung nach Abwägung der Interessen beider Seiten unzumutbar wäre. Hat ein Umstand bereits einen Schaden verursacht, wird er automatisch als besonders gefahrdrohend eingestuft.
Häufige Fragen
Muss ich als Versicherungsnehmer gefährliche Zustände beseitigen?
Ja. Auf Verlangen des Versicherers müssen besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden.
Gibt es Fälle, in denen die Beseitigung nicht verlangt werden kann?
Ja. Die Pflicht zur Beseitigung entfällt, soweit sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024