Wer eine Betriebshaftpflicht bei Die Haftpflichtkasse hat, muss besonders gefahrdrohende Umstände beseitigen, wenn der Versicherer dies verlangt – und zwar innerhalb einer angemessenen Frist. Ein Umstand, der bereits einen Schaden verursacht hat, gilt automatisch als besonders gefahrdrohend.
Der Versicherungsnehmer muss besonders gefahrdrohende Umstände beseitigen, wenn der Versicherer dies verlangt. Dafür steht ihm eine angemessene Frist zur Verfügung.
Diese Pflicht entfällt, wenn die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Verlangt der Versicherer, dass eine besonders gefährliche Situation behoben wird, muss der Versicherungsnehmer das innerhalb einer angemessenen Zeit tun. Ist die Beseitigung nach Abwägung der Interessen beider Seiten jedoch unzumutbar, gilt diese Pflicht nicht. Hat ein Umstand bereits zu einem Schaden geführt, wird er ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend eingestuft.
Häufige Fragen
Muss ich gefährliche Zustände in meinem Betrieb beseitigen?
Ja, besonders gefahrdrohende Umstände müssen auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Beseitigung?
Ja, die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024