Ob der Versicherungsnehmer seinen Freistellungsanspruch aus der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse weitergeben darf, hängt vom Zeitpunkt und Empfänger ab: Vor der endgültigen Feststellung ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich, an den geschädigten Dritten darf jedoch abgetreten werden.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, darf er nicht einfach an andere übertragen oder als Sicherheit verpfändet werden. Erforderlich ist dafür die Zustimmung des Versicherers. Eine Ausnahme gilt jedoch: An den geschädigten Dritten ist eine Abtretung erlaubt.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch vor der endgültigen Feststellung übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch weder abgetreten noch verpfändet werden, es sei denn, der Versicherer stimmt zu.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann ist eine Verpfändung des Anspruchs möglich?
Eine Verpfändung vor der endgültigen Feststellung ist nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024