Bei der Betriebshaftpflicht der Die Haftpflichtkasse darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – erlaubt bleibt allein die Abtretung an den geschädigten Dritten.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, darf er grundsätzlich nicht auf andere übertragen oder als Sicherheit verpfändet werden. Möglich ist das nur, wenn der Versicherer zustimmt. Eine Ausnahme gilt für die Abtretung an den geschädigten Dritten – diese ist ohne Weiteres erlaubt.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch einfach an eine andere Person übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, die Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann greift das Abtretungsverbot?
Es gilt für den Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024