Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse wird der erste oder einmalige Beitrag zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig – zahlt der Versicherungsnehmer verspätet, beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst mit dem Zahlungszeitpunkt.
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werden. Wurde eine Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, zählt nur die erste Rate als erster Beitrag. Wird verspätet gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Zahlungszeitpunkt – es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Was gilt als erster Beitrag, wenn Ratenzahlung vereinbart ist?
Bei vereinbarter Ratenzahlung des Jahresbeitrags gilt nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags als erster Beitrag.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer verspätet, beginnt der Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt der Zahlung. Das gilt nicht, wenn er nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024