An wen müssen Anzeigen und Erklärungen bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse gehen? Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Anschriftenänderung nicht gemeldet, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift – auch bei Namensänderung oder Verlegung des Gewerbebetriebs.
Alle Anzeigen und Erklärungen, die für den Versicherer bestimmt sind, sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Geschäftsstelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, gilt Folgendes für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist:
- Es genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer seinen Namen geändert hat.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, gelten diese Bestimmungen entsprechend auch bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer richtet man am besten an dessen Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein als zuständig genannte Geschäftsstelle. Meldet der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift nicht, darf der Versicherer eine an ihn gerichtete Willenserklärung per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse schicken; sie gilt dann drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dasselbe Prinzip gilt bei einer Namensänderung sowie bei der Verlegung einer gewerblichen Niederlassung.
Häufige Fragen
Wohin soll ich meine Mitteilungen an den Versicherer schicken?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Geschäftsstelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht gemeldet habe?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an Ihre letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Gilt diese Regel auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zur nicht gemeldeten Anschriftenänderung gilt entsprechend auch im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einem Gewerbebetrieb, wenn die Niederlassung verlegt wird?
Wurde die Versicherung für einen Gewerbebetrieb abgeschlossen, gelten die Bestimmungen zur nicht gemeldeten Anschriftenänderung bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024