Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind bestimmte Sanierungskosten für Umweltschäden mitversichert – etwa für die Wiederherstellung geschützter Arten, natürlicher Lebensräume, Gewässer und geschädigter Böden. Dazu zählen auch notwendige Gutachter-, Anwalts-, Zeugen- und Gerichtskosten. Die Kosten der Ausgleichssanierung werden bis zu 20 Prozent der Versicherungssumme ersetzt.
Versichert sind im Rahmen des geregelten Leistungsumfangs die nachfolgend genannten Kosten. Dazu gehören auch die notwendigen Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten.
Für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
- Die Kosten für die „primäre Sanierung“. Das sind Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen.
- Die Kosten für die „ergänzende Sanierung“. Das sind Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt.
- Die Kosten für die „Ausgleichssanierung“. Das sind die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen. Diese Verluste entstehen vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
„Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.
Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens
Versichert sind die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden. Dadurch soll der geschädigte Boden – unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung – kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellen.
Die genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers oder am Grundwasser eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind Kosten für die Sanierung bestimmter Umweltschäden, etwa an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern und Böden. Dabei werden verschiedene Sanierungsarten unterschieden: die primäre Sanierung zur Wiederherstellung des Ausgangszustands, die ergänzende Sanierung zum Ausgleich verbleibender Schäden und die Ausgleichssanierung für zwischenzeitliche Verluste. Auch notwendige Gutachter-, Anwalts-, Zeugen- und Gerichtskosten sind eingeschlossen. Schäden auf eigenen Grundstücken des Versicherungsnehmers oder am Grundwasser sind nur bei besonderer Vereinbarung mitversichert.
Häufige Fragen
Welche zusätzlichen Kosten sind neben den Sanierungskosten abgedeckt?
Mitversichert sind die notwendigen Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten.
Wie hoch werden die Kosten für die Ausgleichssanierung ersetzt?
Sie werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.
Was unterscheidet primäre, ergänzende und Ausgleichssanierung?
Die primäre Sanierung versetzt die geschädigten Ressourcen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurück. Die ergänzende Sanierung gleicht aus, wenn die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung führt. Die Ausgleichssanierung gleicht zwischenzeitliche Verluste aus, die zwischen Schadeneintritt und voller Wirkung der primären Sanierung entstehen.
Sind Umweltschäden auf eigenen Grundstücken oder am Grundwasser mitversichert?
Diese Kosten sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024