Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme als Höchstgrenze je Versicherungsfall und zugleich als Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Mehrere zusammenhängende Umwelteinwirkungen oder Lieferungen mit gleichen Mängeln zählen als ein Versicherungsfall, und der Versicherungsnehmer trägt bei versicherten Kosten einen Selbstbehalt von 10 Prozent, höchstens 2.500 EUR.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall: siehe Angaben im Versicherungsschein. Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche versicherten Kosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall. Dieser gilt im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten.
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten 10 Prozent selbst zu tragen, höchstens 2.500 EUR. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten und Zinsen nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Die im Versicherungsschein festgelegte Summe ist die Obergrenze der Leistung – sowohl für jeden einzelnen Versicherungsfall als auch für alle Fälle innerhalb eines Versicherungsjahres. Mehrere zusammenhängende Umwelteinwirkungen oder Lieferungen mit gleichen Mängeln werden zu einem einzigen Versicherungsfall zusammengefasst. Bei den versicherten Kosten muss der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 10 Prozent tragen, maximal 2.500 EUR. Verhindert der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer gewünschte Anspruchserledigung, muss der Versicherer den dadurch entstehenden Mehraufwand nicht übernehmen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die maximale Leistung des Versicherers?
Die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme ist die Höchstgrenze je Versicherungsfall und gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Sie gilt auch, wenn mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen betroffen sind.
Werden mehrere zusammenhängende Schäden einzeln oder gemeinsam gewertet?
Mehrere Versicherungsfälle durch dieselbe Umwelteinwirkung, durch mehrere auf derselben oder auf gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang beruhende Einwirkungen oder durch die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten als ein Versicherungsfall. Dieser gilt im Zeitpunkt des ersten Falls als eingetreten.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei den versicherten Kosten?
Der Versicherungsnehmer trägt bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten 10 Prozent selbst, höchstens jedoch 2.500 EUR. Der Versicherer bleibt trotzdem verpflichtet, die gesetzliche Verpflichtung zu prüfen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer eine gewünschte Anspruchserledigung verweigert?
Scheitert eine vom Versicherer verlangte Erledigung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers, muss der Versicherer für den ab der Weigerung entstehenden Mehraufwand an Kosten und Zinsen nicht aufkommen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024