Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die Entschädigung pro Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – auch wenn mehrere Personen versichert sind. Mehrere Versicherungsfälle mit gleicher Ursache gelten als ein Fall, ein vereinbarter Selbstbehalt wird abgezogen, und bei Rentenzahlungen sowie Prozesskosten gelten anteilige Regelungen, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten, gelten als ein einziger Versicherungsfall. Dieser gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten. Das gilt, wenn die Versicherungsfälle beruhen:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung der Entschädigungsleistung auf die vereinbarten Versicherungssummen bleibt hiervon unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – auch bei mehreren versicherten Personen. Mehrere Schadenfälle mit derselben oder gleichen Ursache oder aus der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln werden als ein einziger Fall behandelt. Ist ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser abgezogen; reichen die Versicherungssummen bei Prozesskosten oder Renten nicht aus, zahlt der Versicherer nur anteilig. Verhindert der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer gewünschte Erledigung des Anspruchs, trägt er den dadurch entstehenden Mehraufwand selbst.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt der Versicherer pro Schadenfall maximal?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Werden mehrere Schadenfälle als ein Fall gewertet?
Ja. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten eingetreten ist, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Was passiert mit einem vereinbarten Selbstbehalt?
Ist ein Selbstbehalt besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit dem im Versicherungsschein festgelegten Betrag. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung von diesen Ansprüchen abgezogen. Bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche bleibt der Versicherer auch bei kleineren Schäden verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Was gilt, wenn ich eine vom Versicherer gewünschte Einigung ablehne?
Scheitert die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers, kommt der Versicherer für den ab der Weigerung entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024