Wann wird der erste Beitrag der Betriebshaftpflicht bei der Haftpflichtkasse fällig und was passiert bei verspäteter Zahlung? Der erste oder einmalige Beitrag ist zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig – zahlt der Versicherungsnehmer erst später, beginnt der Versicherungsschutz auch erst ab diesem späteren Zeitpunkt, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat.
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags als erster Beitrag.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Den ersten oder einmaligen Beitrag muss der Versicherungsnehmer zahlen, sobald zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins vergangen sind. Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, zählt nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags als erster Beitrag. Wird verspätet gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Zeitpunkt der Zahlung. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er die verspätete Zahlung nicht selbst zu verantworten hat.
Häufige Fragen
Ab wann muss ich den ersten Beitrag bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich fällig, nachdem zwei Wochen seit dem Zugang des Versicherungsscheins verstrichen sind.
Was gilt als erster Beitrag, wenn Ratenzahlung vereinbart ist?
Bei vereinbarter Ratenzahlung des Jahresbeitrags gilt nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags als erster Beitrag.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, an dem tatsächlich gezahlt wird.
Gibt es eine Ausnahme, wenn ich die Verspätung nicht verschuldet habe?
Ja. Der spätere Beginn des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024