Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt der Beitrag beim SEPA-Lastschriftmandat als rechtzeitig gezahlt, wenn er am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Wer die Einziehung nicht verschuldet scheitern lässt, kann nach einer Zahlungsaufforderung in Textform noch rechtzeitig nachzahlen.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Beitrag kann zum Fälligkeitstag eingezogen werden.
- Der Versicherungsnehmer widerspricht einer berechtigten Einziehung nicht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Der Versicherer ist berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen, wenn der fällige Beitrag aus einem der folgenden Gründe nicht eingezogen werden kann:
- Der Versicherungsnehmer hat das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen.
- Der Versicherungsnehmer hat aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine Einziehung vom Konto vereinbart ist, zahlt man rechtzeitig, sofern der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und man einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Scheitert die Einziehung ohne eigenes Verschulden, bleibt die Zahlung rechtzeitig, wenn man nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlt. Hat man den Fehlschlag aber selbst zu vertreten – etwa durch Widerruf des SEPA-Mandats –, darf der Versicherer künftig eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
Häufige Fragen
Wann gilt mein Beitrag beim Lastschriftverfahren als rechtzeitig gezahlt?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Was passiert, wenn die Einziehung ohne mein Verschulden scheitert?
Konnte der Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was gilt, wenn ich das SEPA-Lastschriftmandat widerrufe?
Wird der Beitrag nicht eingezogen, weil das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen wurde oder der Versicherungsnehmer den Fehlschlag aus anderen Gründen zu vertreten hat, darf der Versicherer künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
Muss ich den Beitrag von selbst überweisen, wenn die Lastschrift nicht klappt?
Zur Übermittlung des Beitrags ist der Versicherungsnehmer erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024