Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse muss der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitteilen, ob sich das versicherte Risiko gegenüber früheren Angaben geändert hat, und zwar innerhalb eines Monats. Anhand dieser Angaben wird der Beitrag angepasst; wer unrichtige Angaben macht oder die Meldung unterlässt, muss mit einer Vertragsstrafe oder Nachzahlung rechnen.
Der Versicherungsnehmer muss nach Aufforderung mitteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Beim Wegfall eines versicherten Risikos erfolgt die Berichtigung jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Was bedeutet das konkret?
Wird man dazu aufgefordert, muss man dem Versicherer innerhalb eines Monats mitteilen, ob sich das versicherte Risiko geändert hat. Auf Basis dieser Angaben wird der Beitrag angepasst. Falsche Angaben können eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des Beitragsunterschieds nach sich ziehen, und wer die Meldung nicht rechtzeitig macht, riskiert eine Nachzahlung. Zu viel gezahlte Beiträge werden nur unter bestimmten Fristbedingungen zurückerstattet.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich Änderungen am versicherten Risiko melden?
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Die Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich falsche Angaben mache?
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn kein Verschulden an der Unrichtigkeit trifft.
Bekomme ich zu viel gezahlten Beitrag zurück, wenn ich die Meldung unterlassen habe?
Ein zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgt sind. Vorher kann der Versicherer bei unterlassener Mitteilung eine Nachzahlung in Höhe des bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen.
Ab wann wird der Beitrag angepasst, wenn ein versichertes Risiko wegfällt?
Beim Wegfall eines versicherten Risikos wird der Beitrag erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer berichtigt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dabei nicht unterschritten werden.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024