Wird ein Betriebshaftpflicht-Vertrag bei der Haftpflichtkasse vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Beitrag für den Zeitraum zu, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat – sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Dies gilt, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als vorgesehen, muss nur der Beitrag für die Zeit gezahlt werden, in der Versicherungsschutz tatsächlich bestand. Der Versicherer darf also nur den anteiligen Beitrag für diesen Zeitraum behalten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das Gesetz eine abweichende Regelung vorsieht.
Häufige Fragen
Muss ich den vollen Beitrag zahlen, wenn mein Vertrag vorzeitig endet?
Nein. Der Versicherer hat nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Wonach richtet sich der Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
Er richtet sich nach dem Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat.
Gibt es Ausnahmen von dieser anteiligen Beitragsregelung?
Ja, soweit durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, kann eine abweichende Regelung gelten.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024