Wenn sich das versicherte Risiko in der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse durch geänderte oder neu erlassene Rechtsvorschriften erhöht, darf der Versicherer das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht jedoch nur befristet und erlischt, wenn der Versicherer es nicht rechtzeitig ausübt.
Erhöht sich das versicherte Risiko, weil bestehende Rechtsvorschriften geändert oder neue Rechtsvorschriften erlassen werden, ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Für diese Kündigung gilt eine Frist von einem Monat.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Erhöhung des Risikos Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Steigt das abgesicherte Risiko, weil sich Gesetze oder andere Rechtsvorschriften ändern oder neu in Kraft treten, kann der Versicherer den Vertrag beenden. Dafür muss er eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Er hat für die Kündigung allerdings nur begrenzt Zeit: Handelt er nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Risikoerhöhung, verliert er dieses Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
In welchem Fall darf der Versicherer bei geänderten Gesetzen kündigen?
Der Versicherer darf kündigen, wenn sich das versicherte Risiko durch die Änderung bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften erhöht.
Welche Kündigungsfrist gilt in diesem Fall?
Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Kann der Versicherer unbegrenzt lange kündigen?
Nein. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, zu dem der Versicherer von der Risikoerhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024