Verletzt ein Versicherungsnehmer in der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse eine vertragliche Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt der Versicherungsschutz, bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung anteilig gekürzt werden – hier steht, welche Nachweise den Schutz erhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung möglich. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wird eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt, setzt der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Was bedeutet das konkret?
Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an seine vertraglichen Pflichten, kann das Folgen für den Vertrag und den Versicherungsschutz haben. Der Versicherer darf unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen und bei Vorsatz den Schutz ganz entfallen lassen oder bei grober Fahrlässigkeit die Leistung anteilig kürzen. Der Versicherungsnehmer kann seinen Schutz jedoch erhalten, wenn er bestimmte Nachweise erbringt – etwa dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung keinen Einfluss auf den Versicherungsfall oder die Leistung hatte.
Häufige Fragen
Wie lange hat der Versicherer Zeit, wegen einer Obliegenheitsverletzung zu kündigen?
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt wird?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Kann der Versicherungsschutz trotz einer Obliegenheitsverletzung bestehen bleiben?
Ja. Der Schutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, oder dass die Verletzung weder für Eintritt und Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt dies nicht.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024