Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sollen alle Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle gerichtet werden. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Adresse, der nach drei Tagen als zugegangen gilt.
Alle Anzeigen und Erklärungen, die für den Versicherer bestimmt sind, sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Geschäftsstelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, gilt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, Folgendes: Es genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Schreiben an den Versicherer sollten an dessen Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht, darf der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die zuletzt bekannte Adresse schicken; dieser gilt nach drei Tagen als zugegangen. Das Gleiche gilt bei gewerblichen Verträgen, wenn die Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
Wohin muss ich meine Mitteilungen an den Versicherer schicken?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Geschäftsstelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meinen Umzug dem Versicherer nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung ihm gegenüber die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers gilt die Regelung zur letzten bekannten Anschrift entsprechend.
Was gilt bei einer gewerblichen Betriebsverlegung?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen entsprechend Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024