Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse richtet sich das zuständige Gericht danach, wer klagt und wer verklagt wird: Klagen gegen den Versicherer können am Sitz des Versicherers oder – bei natürlichen Personen – am eigenen Wohnsitz erhoben werden, während für Klagen gegen den Versicherungsnehmer dessen Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung maßgeblich ist.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist zusätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein Wohnsitz, gilt sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz zuständig ist. Fehlt ein Wohnsitz, ist der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Hier ist geregelt, welches Gericht bei einem Streit aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist. Klagen gegen den Versicherer können am Sitz des Versicherers erhoben werden, bei natürlichen Personen zusätzlich am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Klagen gegen den Versicherungsnehmer richten sich nach dessen Wohnsitz bzw. Aufenthalt oder – bei Unternehmen und Gesellschaften – nach Sitz oder Niederlassung. Ist Wohnsitz oder Aufenthalt unbekannt, gilt der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Privatperson gegen den Versicherer klagen?
Als natürliche Person können Sie am Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung klagen. Zusätzlich ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, wenn kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welches Gericht ist zuständig, wenn gegen mich als Versicherungsnehmer geklagt wird?
Bei natürlichen Personen ist das Gericht des Wohnsitzes zuständig, ersatzweise der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei juristischen Personen sowie bei OHG, KG, GbR oder eingetragener Partnergesellschaft bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024