Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse übernimmt der Versicherer bereits vor einem eigentlichen Versicherungsfall die Kosten für Maßnahmen, die einen sonst unvermeidbaren Umweltschaden abwenden oder mindern sollen. Erstattet werden solche Aufwendungen nach einer Betriebsstörung oder behördlichen Anordnung – bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR pro Versicherungsjahr, mit einem Selbstbehalt von 10 Prozent, höchstens 2.500 EUR.
Der Versicherer ersetzt Aufwendungen auch dann, wenn noch kein Versicherungsfall eingetreten ist. Das gilt in folgenden Fällen:
- für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5: nach einer Betriebsstörung
- für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6: nach einer Betriebsstörung bei Dritten
- für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7: nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung
- für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8: nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung
Ersetzt werden die Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder, soweit versichert, des Dritten gemäß den Punkten (2) bis (4) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen. Dabei ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im genannten Sinne werden unter den dort genannten Voraussetzungen übernommen. Das gilt unabhängig davon, ob die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer selbst oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
- dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
- alles zu tun, was erforderlich ist, um die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern, und
- auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
- sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für diese Aufwendungen vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen zu kürzen – und zwar in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von den beiden vorstehenden Absätzen bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung pro Versicherungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 Prozent selbst zu tragen, maximal 2.500 EUR.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet. Das gilt nicht, wenn der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit den oben genannten Aufwendungen decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers. Das gilt auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, sowie für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls dafür nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer kann Kosten schon übernehmen, bevor tatsächlich ein Schaden entstanden ist – nämlich für Maßnahmen, die einen sonst unvermeidbaren Umweltschaden verhindern oder abmildern sollen. Voraussetzung ist eine Betriebsstörung oder eine behördliche Anordnung. Der Versicherungsnehmer muss dies unverzüglich melden, die Kosten begrenzen und sich mit dem Versicherer abstimmen. Erstattet wird bis zu 100.000 EUR pro Versicherungsjahr, wobei ein Selbstbehalt von 10 Prozent (höchstens 2.500 EUR) bleibt.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer auch, wenn noch gar kein Schaden entstanden ist?
Ja. Der Versicherer ersetzt Aufwendungen auch ohne eingetretenen Versicherungsfall, wenn nach einer Betriebsstörung oder behördlichen Anordnung Maßnahmen nötig sind, um einen sonst unvermeidbaren Umweltschaden abzuwenden oder zu mindern.
Wie hoch ist die Erstattung und welchen Selbstbehalt gibt es?
Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung je Betriebsstörung oder behördlicher Anordnung pro Versicherungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR ersetzt. Der Versicherungsnehmer trägt 10 Prozent selbst, maximal 2.500 EUR.
Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer bei einer Betriebsstörung?
Sie müssen die Störung oder behördliche Anordnung unverzüglich anzeigen, alles Erforderliche tun, um die Aufwendungen auf das notwendige und objektiv geeignete Maß zu begrenzen, und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einlegen – oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abstimmen.
Werden auch Kosten für die Sanierung eigener Betriebseinrichtungen erstattet?
Nein. Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen des Versicherungsnehmers sind nicht ersatzfähig. Ausnahme: Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines versicherten Umweltschadens, wenn dafür nicht betroffene Sachen beeinträchtigt werden müssen – abzüglich eintretender Wertverbesserungen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024