Wird ein Unternehmen mit Die Haftpflichtkasse Umweltschadensversicherung der Haftpflichtkasse verkauft, verpachtet oder per Nießbrauch übernommen, tritt der Erwerber in Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Sowohl der Versicherer als auch der neue Eigentümer können den Vertrag dann kündigen – unter bestimmten Fristen. Zudem ist der Übergang unverzüglich anzuzeigen, sonst droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an die Stelle des Versicherungsnehmers. Er übernimmt für die Dauer seines Eigentums alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
In diesem Fall kann das Versicherungsverhältnis gekündigt werden:
- durch den Versicherer gegenüber dem Dritten mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten gegenüber dem Versicherer mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform.
Das Kündigungsrecht erlischt in folgenden Fällen:
- wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ausübt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt. Dabei bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versichertes Unternehmen an einen Dritten übergeht – etwa durch Verkauf, Pacht oder Nießbrauch –, übernimmt dieser Dritte automatisch den bestehenden Vertrag mit allen Rechten und Pflichten. Danach dürfen beide Seiten den Vertrag innerhalb bestimmter Fristen kündigen; tun sie das nicht, haften bisheriger und neuer Inhaber gemeinsam für den Beitrag der laufenden Periode. Der Übergang muss dem Versicherer sofort gemeldet werden, sonst kann der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn das versicherte Unternehmen verkauft wird?
Der Erwerber tritt an die Stelle des Versicherungsnehmers und übernimmt für die Dauer seines Eigentums alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. Das gilt auch bei Übernahme durch Nießbrauch, Pachtvertrag oder ein ähnliches Verhältnis.
Welche Kündigungsfristen gelten nach einem Unternehmensübergang?
Der Versicherer kann gegenüber dem Dritten mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann gegenüber dem Versicherer mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform kündigen.
Wer zahlt den Beitrag, wenn der Vertrag nach dem Übergang nicht gekündigt wird?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode und wird nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner für den Beitrag dieser Periode.
Was droht, wenn der Übergang dem Versicherer nicht gemeldet wird?
Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. War dem Versicherer die Veräußerung ohnehin bekannt, entfällt der Schutz trotzdem nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024