Bei einem drohenden oder eingetretenen Umweltschaden müssen Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflicht bei der Haftpflichtkasse jeden Versicherungsfall unverzüglich anzeigen – auch ohne bereits erhobene Ansprüche. Zusätzlich sind Behördeninformationen, Ansprüche, Mahnbescheide, Streitverkündungen und eingeleitete Verfahren umgehend zu melden, Weisungen zu befolgen und die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen.
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, sobald der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erhält. Das gilt auch dann, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
- seine ihm nach dem Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Ebenso sind alle dafür angeforderten Schriftstücke zu übersenden.
Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Im Widerspruchsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine drohende oder eingetretene Umweltschädigung bemerkt, muss den Versicherer sofort informieren – auch dann, wenn noch niemand Ansprüche stellt. Darüber hinaus sind Behördenmeldungen, geltend gemachte Ansprüche, Mahnbescheide, Streitverkündungen und eingeleitete Verfahren umgehend zu melden. Der Versicherungsnehmer muss den Schaden möglichst abwenden oder mindern, zumutbare Weisungen befolgen und den Versicherer bei der Bearbeitung unterstützen. Rechtsbehelfe sind fristgemäß einzulegen, und die Führung von Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren ist dem Versicherer zu überlassen.
Häufige Fragen
Muss ich einen Umweltschaden auch melden, wenn noch keine Ansprüche gestellt wurden?
Ja. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
Worüber muss ich den Versicherer bei einem Umweltschaden zusätzlich informieren?
Unverzüglich und umfassend zu informieren ist über die Information an die zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz, behördliches Tätigwerden, die Erhebung von Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, den Erlass eines Mahnbescheids, eine gerichtliche Streitverkündung sowie die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
Muss ich gegen einen Mahnbescheid selbst vorgehen oder auf den Versicherer warten?
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Eine Weisung des Versicherers ist dafür nicht erforderlich.
Wer führt das gerichtliche Verfahren bei einem Umweltschaden?
Die Führung des Verfahrens ist dem Versicherer zu überlassen. Im gerichtlichen Verfahren beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers; dieser muss Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und angeforderte Unterlagen bereitstellen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024