Wann greift der Schutz gegen Benachteiligungsvorwürfe? Die Haftpflichtkasse übernimmt in ihrer Betriebshaftpflicht Ansprüche, wenn der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen wegen einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligung – etwa aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden in Anspruch genommen werden. Abgedeckt sind auch immaterielle Schäden, der Schutz für Tochtergesellschaften in Deutschland sowie die Grenzen durch Wirtschafts- und Finanzsanktionen.
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist eine Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, aus den unten genannten Gründen, wegen eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens.
Vom Versicherungsschutz umfasst sind ebenfalls Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden, wie zum Beispiel aus § 15 Abs. 2 S. 1 und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.
Mitversicherte Personen sind:
- Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers
- oder seine leitenden Angestellten
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Gründe für eine Benachteiligung sind:
- die Rasse
- die ethnische Herkunft
- das Geschlecht
- die Religion
- die Weltanschauung
- eine Behinderung
- das Alter
- oder die sexuelle Identität
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben.
Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrages sind Unternehmen im Sinne der genannten HGB-Vorschriften, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht. Diese ergibt sich entweder durch:
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, wobei der Versicherungsnehmer gleichzeitig Gesellschafter ist
- das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben
- oder den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesellschaft)
Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukommende Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Benachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes begangen worden sind.
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift, wenn dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen ein Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligung vorgeworfen wird und sie deshalb wegen eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens in Anspruch genommen werden. Auch der Ersatz immaterieller Schäden ist mitversichert. Der Schutz gilt nur im betrieblichen bzw. beruflichen Rahmen und erstreckt sich auf Tochtergesellschaften mit Firmensitz in Deutschland. Er entfällt jedoch, soweit anwendbare Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Häufige Fragen
Wer gilt als mitversicherte Person in diesem Vertrag?
Mitversichert sind Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers sowie seine leitenden Angestellten.
Welche Benachteiligungsgründe sind vom Schutz erfasst?
Erfasst sind Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Sind auch Tochtergesellschaften mitversichert?
Ja, der Schutz erstreckt sich auf Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, sofern sie ihren Firmensitz in Deutschland haben. Bei neu hinzukommenden Tochtergesellschaften gilt der Schutz nur für Benachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes begangen wurden.
Gilt der Versicherungsschutz auch bei Sanktionen oder Embargos?
Nein. Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder Deutschlands entgegenstehen. Dies gilt auch für entsprechende US-Sanktionen gegen den Iran, soweit dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüchen aus Benachteiligungen 2019