In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten alle Bestimmungen des Versicherungsnehmers entsprechend auch für mitversicherte Personen und Tochtergesellschaften. Die Rechte aus dem Vertrag übt ausschließlich der Versicherungsnehmer aus, und der Freistellungsanspruch darf vor endgültiger Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, sind entsprechend auch auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers anwendbar.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Die Regeln, die für den Versicherungsnehmer gelten, gelten in gleicher Weise für mitversicherte Personen und Tochtergesellschaften. Die Rechte aus dem Vertrag kann jedoch nur der Versicherungsnehmer selbst wahrnehmen, und er ist zusammen mit den Mitversicherten für die Einhaltung der Obliegenheiten verantwortlich. Der Freistellungsanspruch kann vor seiner endgültigen Feststellung nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden; eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist dagegen erlaubt.
Häufige Fragen
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen und Tochtergesellschaften?
Ja, alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind entsprechend auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften anwendbar.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Der Versicherungsnehmer ist neben den mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Darf der Freistellungsanspruch abgetreten oder verpfändet werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist jedoch zulässig.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüchen aus Benachteiligungen 2019