Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist der Die Haftpflichtkasse Versicherungsschutz zeitlich klar geregelt: Sowohl die Anspruchserhebung als auch die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgen. Eine Rückwärtsversicherung deckt auch vorvertragliche Benachteiligungen, und nach Vertragsende gilt eine Nachmeldefrist von drei Jahren – mit klaren Ausnahmen bei Insolvenz oder Zahlungsverzug.
Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Sowohl die Anspruchserhebung als auch die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein.
Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die vor Vertragsbeginn begangen wurden.
Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die eine versicherte Person, der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
Als bekannt gilt eine Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungsnehmer, einer Tochtergesellschaft oder versicherten Personen als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist. Das gilt auch dann, wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen wurden. Diese müssen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sein.
Die automatische Nachmeldefrist wie auch das Recht zum Erwerb einer weiteren Nachmeldefrist gilt nicht in folgenden Fällen:
- bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers
- in den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug beendet worden ist
- wenn nach Beendigung dieses Vertrages anderweitig Versicherungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligungen abgeschlossen wird
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen. Er gilt in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
Meldung von Umständen (Notice of Circumstance – Regelung)
Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder der versicherten Personen hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Insolvenz
Wird das Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft beantragt, erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift grundsätzlich, wenn sowohl die Benachteiligung als auch die Anspruchserhebung in die Zeit der wirksamen Versicherung fallen. Zusätzlich sind auch Benachteiligungen von vor Vertragsbeginn abgedeckt, sofern sie noch nicht bekannt waren. Nach Vertragsende können Ansprüche noch innerhalb von drei Jahren gemeldet werden, allerdings entfällt diese Nachmeldefrist etwa bei Insolvenz oder bei Beendigung wegen Zahlungsverzug. Umstände, die eine Inanspruchnahme wahrscheinlich machen, können bereits während der Vertragslaufzeit gemeldet werden.
Häufige Fragen
Sind auch Benachteiligungen versichert, die vor dem Vertragsbeginn passiert sind?
Ja, es besteht Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die vor Vertragsbeginn begangen wurden. Ausgenommen sind jedoch Benachteiligungen, die eine versicherte Person, der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft bei Abschluss des Vertrages bereits kannte.
Wie lange können Ansprüche nach dem Ende des Vertrages noch gemeldet werden?
Ansprüche, die auf Benachteiligungen bis zur Beendigung des Vertrages beruhen, können innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet werden.
In welchen Fällen gilt die Nachmeldefrist nicht?
Die automatische Nachmeldefrist und das Recht zum Erwerb einer weiteren Nachmeldefrist gelten nicht bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers, bei Beendigung wegen Zahlungsverzug sowie dann, wenn nach Vertragsende anderweitig Versicherungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligungen abgeschlossen wird.
Was gilt bei einer Insolvenz für den Versicherungsschutz?
Wird das Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Tochtergesellschaft beantragt, deckt die Versicherung für das betroffene Unternehmen und dessen mitversicherte Personen nur noch Haftpflichtansprüche aus Benachteiligungen, die bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüchen aus Benachteiligungen 2019