Die Haftpflichtkasse regelt in ihrer Betriebshaftpflicht klar, welche Haftpflichtansprüche außen vor bleiben: Nicht gedeckt sind unter anderem vorsätzlich oder wissentlich verursachte Schäden, Ansprüche zwischen Angehörigen und mitversicherten Personen, Forderungen aus Common-Law-Ländern wie USA und Kanada, Kollektiv- und Verbandsklagen, Ansprüche mit Strafcharakter sowie Forderungen wegen Gehalt, Renten, Abfindungen oder eitsunfällen.
Nicht versichert sind folgende Haftpflichtansprüche:
- gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Handlungen oder Unterlassungen, die ohne ihr Wissen begangen worden sind, werden dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen nicht zugerechnet.
- die von den mitversicherten Personen geltend gemacht werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Angehörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung ausgeschlossen. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Ausgeschlossen sind außerdem Ansprüche:
- die innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika geltend gemacht werden (sog. Common-Law-Länder);
- wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;
- jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden;
- im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik);
- auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter. Hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind (punitive oder exemplary damages);
- soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
- wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
- wegen Benachteiligungen, die vor dem Vollzug des Erwerbs/der Übernahme eines anderen Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder eine seiner Tochtergesellschaften begangen worden sind;
- wegen Benachteiligungen, die nach dem Abschluss des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrages des Versicherungsnehmers und/oder einer seiner Tochtergesellschaften durch ein anderes Unternehmen begangen worden sind;
- und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. bauliche Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den Arbeitsprozess haben.
Was bedeutet das konkret?
In diesem Abschnitt ist festgelegt, welche Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Dazu zählen vorsätzlich oder wissentlich verursachte Schäden, Ansprüche zwischen mitversicherten Personen und Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie Forderungen aus bestimmten Common-Law-Ländern oder nach ausländischem Recht. Ebenfalls ausgeschlossen sind Kollektiv- und Verbandsklagen, Ansprüche mit Strafcharakter, vertraglich erweiterte Haftung und Forderungen rund um Gehalt, Renten, Abfindungen und Arbeitsunfälle. Hinzu kommen bestimmte Benachteiligungsansprüche bei Unternehmenskauf oder -verkauf sowie Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen an Betriebsstätte, Arbeitsplatz oder Arbeitsprozess.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich verursachte Schäden abgedeckt?
Nein. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt wurde. Handlungen oder Unterlassungen ohne Wissen werden nicht zugerechnet.
Sind Ansprüche zwischen Angehörigen versichert?
Nein. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Angehörigen gegen die mitversicherten Personen sind ausgeschlossen. Als Angehörige gelten unter anderem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder, Adoptiv-, Schwieger-, Stief-, Groß- und Pflegeeltern sowie -kinder, Enkel und Geschwister.
Gilt der Versicherungsschutz auch in den USA und anderen Common-Law-Ländern?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche, die innerhalb der USA, Kanadas, Australiens, Großbritanniens, Hongkongs, Indiens, Irlands, Israels, Jamaikas, Malaysias, Neuseelands, Singapurs und Südafrikas geltend gemacht werden, sowie Ansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten.
Sind Ansprüche wegen Gehalt oder Arbeitsunfällen versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Betrieb gemäß Sozialgesetzbuch VII.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüchen aus Benachteiligungen 2019