Wer als versicherte Person in ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gerät, das mit einem gedeckten Haftpflichtanspruch zusammenhängt, erhält über die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse einen erweiterten Strafrechtsschutz. Übernommen werden Verteidigungs-, Gerichts- und Gutachterkosten – bis zu einem Sublimit von 100.000 EUR je Verfahren und für alle Verfahren eines Versicherungsjahres, mit 10 % Selbstbehalt.
Abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem versicherten und geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, folgende Kosten:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – gegebenenfalls auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten
- die Gerichtskosten
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A genannten Personen. Voraussetzung ist, dass diese Personen zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Verfahren, die während der Vertragsdauer einschließlich der Nachhaftungszeit in Europa eingeleitet wurden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse im Voraus über das einzuschlagende Vorgehen abstimmt und über das Verfahren informiert.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (zum Beispiel Geldbußen, Geldstrafen etc.)
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtliche Vorschriften etc.)
Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.
Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren als vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Steht ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren in Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch, trägt die Haftpflichtkasse die Kosten für Verteidigung, Gericht und notwendige Sachverständigengutachten. Geschützt sind nur bestimmte im Vertrag genannte Personen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch beim Versicherungsnehmer beschäftigt waren, und nur für in Europa eingeleitete Verfahren. Bußen, Strafen und Verfahren ohne Bezug zur versicherten Tätigkeit sowie verwaltungsstrafrechtliche Verfahren sind ausgeschlossen. Insgesamt gilt ein Höchstbetrag von 100.000 EUR und ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden im Rahmen des erweiterten Strafrechtsschutzes übernommen?
Übernommen werden die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – gegebenenfalls auch besonders vereinbarte höhere Kosten – sowie die Gerichtskosten und die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Werden auch Geldstrafen oder Geldbußen erstattet?
Nein. Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter, etwa Geldbußen oder Geldstrafen, sind nicht versichert.
Was muss der Versicherungsnehmer tun, damit der Schutz greift?
Der Versicherungsnehmer muss sich mit der Haftpflichtkasse im Voraus über das einzuschlagende Vorgehen abstimmen und über das Verfahren informieren.
Wie hoch ist die Deckung und der Selbstbehalt?
Das Sublimit beträgt 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Zudem gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-Buerobetriebe-private-Bildungseinrichtungen 2023