Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse werden Willenserklärungen zum Vertrag grundsätzlich nur zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse ausgetauscht. Nur wenn einzelne Vertragsbestimmungen ausdrücklich etwas anderes vorsehen, gilt eine abweichende Regelung.
Willenserklärungen zu diesem Vertrag werden grundsätzlich ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse abgegeben.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen ausdrücklich eine abweichende Regelung ergibt.
Was bedeutet das konkret?
Erklärungen, die für den Vertrag rechtlich bedeutsam sind, laufen im Regelfall nur zwischen dem Versicherungsnehmer, der auf dem Deckblatt steht, und der Haftpflichtkasse. Andere Personen sind hierfür grundsätzlich nicht der richtige Ansprechpartner. Eine Ausnahme besteht nur, wenn einzelne Vertragsbestimmungen dies ausdrücklich anders festlegen.
Häufige Fragen
Wer darf Erklärungen zu diesem Vertrag abgeben?
Grundsätzlich erfolgt die Abgabe von Willenserklärungen ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regel?
Ja, eine Ausnahme gilt, wenn sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Wer gilt als der maßgebliche Versicherungsnehmer?
Maßgeblich ist der im Deckblatt genannte Versicherungsnehmer.
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