Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse darf die auf dem Deckblatt genannte Maklerfirma Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen und muss diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer oder die Haftpflichtkasse weiterleiten.
Die auf dem Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Diese Regelung gilt abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen.
Die Maklerfirma ist verpflichtet, solche Anzeigen und Willenserklärungen unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise an die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Was bedeutet das konkret?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma darf für den Vertrag bestimmte Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen. Sie muss diese Erklärungen dann ohne schuldhaftes Zögern an den Versicherungsnehmer oder an die Haftpflichtkasse weitergeben.
Häufige Fragen
Darf der Makler Erklärungen für den Vertrag annehmen?
Ja, die auf dem Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was muss der Makler mit den entgegengenommenen Erklärungen tun?
Der Makler ist verpflichtet, die Anzeigen und Willenserklärungen unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise an die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Welche Maklerfirma ist gemeint?
Gemeint ist die auf dem Deckblatt genannte Maklerfirma.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-Buerobetriebe-private-Bildungseinrichtungen 2023