Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bleibt der Versicherungsschutz auch dann bestehen, wenn ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wird – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer zeigt die Einleitung unverzüglich an und lässt den Versicherer daran mitwirken.
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, soweit der Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Er zeigt der Haftpflichtkasse die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens unverzüglich an.
- Er ermöglicht der Haftpflichtkasse die Mitwirkung an diesem Verfahren.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart, geht der Versicherungsschutz dadurch nicht verloren. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer den Beginn des Verfahrens sofort meldet. Außerdem muss er dem Versicherer die Möglichkeit geben, sich an dem Verfahren zu beteiligen.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wird?
Ja, der Versicherungsschutz wird durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens nicht beeinträchtigt, solange die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Was muss der Versicherungsnehmer bei einem Schiedsgerichtsverfahren beachten?
Er muss der Haftpflichtkasse die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihr die Mitwirkung an dem Verfahren ermöglichen.
Wann muss die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens gemeldet werden?
Die Einleitung ist der Haftpflichtkasse unverzüglich anzuzeigen.
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