Die Haftpflichtkasse legt in ihrer Betriebshaftpflicht fest, wann bei Personen- und Sachschäden kein Versicherungsschutz besteht: Ausgeschlossen sind Gefahren aus dem Besitz, Halten oder Betrieb von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, aus dem Betrieb von Hotels, Gaststätten und Bars durch den Versicherungsnehmer selbst sowie aus Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Gefahren, die verbunden sind mit:
- dem Besitz, Halten oder Betrieb von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um Fahrzeuge der für den Versicherungsnehmer direkt oder indirekt tätigen Unternehmer (Leistungsträger) handelt, die zur Beförderung der Teilnehmer an einer vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise benutzt werden.
- dem Betrieb von Hotels, Gaststätten, Bars und ähnlichen Einrichtungen durch den Versicherungsnehmer selbst.
- Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen.
Was bedeutet das konkret?
In bestimmten Fällen greift der Versicherungsschutz nicht. Nicht abgedeckt sind Gefahren aus dem Besitz, Halten oder Betrieb von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, aus dem eigenen Betrieb von Hotels, Gaststätten und Bars durch den Versicherungsnehmer sowie aus Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen. Eine Ausnahme besteht bei Fahrzeugen von Leistungsträgern, die für den Versicherungsnehmer Reiseteilnehmer befördern.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Fahrzeuge grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ja, Gefahren aus dem Besitz, Halten oder Betrieb von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind jedoch Fahrzeuge der direkt oder indirekt für den Versicherungsnehmer tätigen Unternehmer (Leistungsträger), wenn damit Teilnehmer einer vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise befördert werden.
Besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer selbst ein Hotel oder eine Bar betreibt?
Nein, der Betrieb von Hotels, Gaststätten, Bars und ähnlichen Einrichtungen durch den Versicherungsnehmer selbst ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sind Schäden durch Krieg abgedeckt?
Nein, Gefahren aus Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotels-Vereine-als-Reiseveranstalter 2019