Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten verletzt. Wer Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig missachtet, den Versicherer wissentlich täuscht oder eine anderweitige Versicherung desselben Risikos nicht innerhalb eines Monats anzeigt, riskiert den Verlust seiner Ansprüche.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, die er dem Versicherer gegenüber zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gilt nicht, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss hatte:
- auf die Feststellung des Versicherungsfalles und
- auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung.
Handelt es sich um die Verletzung von Obliegenheiten zur Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung insoweit zur Leistung verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
Hat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten dadurch verletzt, dass er den Versicherer über erhebliche Umstände wissentlich täuschte oder zu täuschen versuchte, so verliert er alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungsfall. Weitergehende gesetzliche Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehen.
Versichert der Versicherungsnehmer das versicherte Risiko auch anderweitig, so hat er dies dem Versicherer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Andernfalls verliert er seinen Versicherungsanspruch hinsichtlich aller Verstöße, auf welche die Doppelversicherung sich erstreckt. Deckt die anderweitige Versicherung den Versicherungsnehmer nicht bis zu dem Umfang wie diejenige des Versicherers, so tritt der Versicherer im Versicherungsfall für die Differenz ein.
Wenn der Versicherungsnehmer das Eigenrisiko anderweitig versichert, so hat er wegen der von da an vorkommenden Verstöße keinen Versicherungsanspruch.
Was bedeutet das konkret?
Wer die vereinbarten Pflichten gegenüber dem Versicherer verletzt, kann seinen Leistungsanspruch verlieren – vollständig bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wobei bei grober Fahrlässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen dennoch geleistet wird. Wer den Versicherer über wichtige Umstände wissentlich täuscht, verliert alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungsfall. Besteht für dasselbe Risiko eine weitere Versicherung, muss dies innerhalb eines Monats angezeigt werden, sonst droht der Verlust des Anspruchs für die betroffenen Verstöße.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Pflicht gegenüber dem Versicherer nicht erfülle?
Bei einer Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer grundsätzlich von der Leistung frei. Das gilt nicht, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles sowie auf Feststellung und Umfang der Leistung hatte.
Welche Folgen hat eine Täuschung des Versicherers?
Wer den Versicherer über erhebliche Umstände wissentlich täuscht oder zu täuschen versucht, verliert alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungsfall. Weitergehende gesetzliche Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben zusätzlich bestehen.
Muss ich eine weitere Versicherung für dasselbe Risiko melden?
Ja. Ist das Risiko auch anderweitig versichert, muss dies dem Versicherer innerhalb eines Monats angezeigt werden. Andernfalls verliert der Versicherungsnehmer seinen Anspruch für alle Verstöße, auf die sich die Doppelversicherung erstreckt.
Was gilt, wenn die andere Versicherung weniger abdeckt?
Deckt die anderweitige Versicherung nicht im gleichen Umfang wie die des Versicherers, tritt der Versicherer im Versicherungsfall für die Differenz ein.
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