Bei der Betriebshaftpflicht für Luftfrachtführer der Haftpflichtkasse sind neben dem Versicherungsnehmer auch weitere Personen mitversichert: Hilfspersonen, gesetzliche Vertreter, angestellte Leitungs- und Aufsichtskräfte sowie sämtliche übrigen Betriebsangehörigen genießen Versicherungsschutz für ihre persönliche gesetzliche Haftpflicht bei dienstlichen Verrichtungen – mit klar definierten Ausnahmen wie dem ausführenden Luftfrachtführer und eitsunfällen.
Der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- der für den Versicherungsnehmer tätigen Hilfspersonen, mit Ausnahme des ausführenden Luftfrachtführers und dessen Leute,
- der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft,
- sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für bestimmte Personen, die für ihn tätig sind. Dazu zählen Hilfspersonen, gesetzliche Vertreter, angestellte Leitungs- und Aufsichtskräfte sowie die übrigen Betriebsangehörigen bei dienstlichen Tätigkeiten. Nicht mitversichert sind der ausführende Luftfrachtführer und dessen Leute. Ebenfalls ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, die Arbeitsunfälle im Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII darstellen.
Häufige Fragen
Welche Personen sind neben dem Versicherungsnehmer mitversichert?
Mitversichert sind die für den Versicherungsnehmer tätigen Hilfspersonen, die gesetzlichen Vertreter, zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes angestellte Personen sowie sämtliche übrigen Betriebsangehörigen für Schäden aus ihren dienstlichen Verrichtungen.
Ist der ausführende Luftfrachtführer ebenfalls mitversichert?
Nein, der ausführende Luftfrachtführer und dessen Leute sind von der Mitversicherung der Hilfspersonen ausdrücklich ausgenommen.
Sind Arbeitsunfälle im Betrieb vom Versicherungsschutz umfasst?
Nein, ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Gilt der Schutz für Betriebsangehörige auch außerhalb ihrer Arbeit?
Der Versicherungsschutz für die übrigen Betriebsangehörigen bezieht sich auf Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
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