Wer als Reiseveranstalter Schadenersatzforderungen von Reiseteilnehmern befürchtet, findet bei der Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflicht Schutz: Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus veranstalteten Reisen inklusive Aufenthalt im Zielgebiet, auch für tätige Unternehmer und Hilfspersonen sowie für die Haftung als Beförderer. Neu hinzukommende Vertriebsunternehmen sind mitversichert, wenn die Meldung fristgerecht erfolgt.
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er als Reiseveranstalter von einem Teilnehmer einer von ihm veranstalteten Reise auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts und schließt den Aufenthalt im Zielgebiet ein.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Handlungen oder Unterlassungen der für den Versicherungsnehmer tätigen Unternehmer oder Hilfspersonen, sofern sie im Zusammenhang mit einer derartigen Reise stehen.
Ebenso erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Beförderer gemäß dem Zweiten Seerechtsänderungsgesetz vom 25. Juli 1986.
Der Versicherer kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der geschädigte Teilnehmer an einer vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise oder der Rechtsnachfolger des Reiseteilnehmers nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz zu erlangen vermag.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Haftpflicht gegen Vermögensschäden, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden des Reiseteilnehmers entstanden sind.
Neu hinzukommende Vertriebsunternehmen sind mitversichert. Der Versicherungsnehmer hat dies dem Versicherer jedoch innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntwerden anzuzeigen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Vorsorge-Versicherung.
Was bedeutet das konkret?
Reiseveranstalter sind hier gegen gesetzliche Schadenersatzansprüche von Reiseteilnehmern abgesichert – einschließlich des Aufenthalts im Zielgebiet und der Tätigkeit beteiligter Unternehmer und Hilfspersonen. Der Versicherer leistet allerdings nur dann, wenn der Geschädigte den Ersatz nicht aus einer anderen Versicherung erhalten kann. Neu hinzukommende Vertriebsunternehmen sind mitversichert, müssen aber innerhalb von 60 Tagen gemeldet werden. Reine Vermögensschäden ohne Personen- oder Sachschaden sowie die Vorsorge-Versicherung sind nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Wer ist bei diesem Versicherungsschutz für Reiseveranstalter abgesichert?
Abgesichert ist der Versicherungsnehmer als Reiseveranstalter, wenn ein Teilnehmer einer veranstalteten Reise ihn aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Eingeschlossen sind auch der Aufenthalt im Zielgebiet sowie Handlungen oder Unterlassungen der für ihn tätigen Unternehmer oder Hilfspersonen.
Zahlt der Versicherer auch, wenn der Reiseteilnehmer anderweitig versichert ist?
Der Versicherer kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der geschädigte Teilnehmer oder dessen Rechtsnachfolger keinen Ersatz aus einer anderen Versicherung erlangen kann.
Sind reine Vermögensschäden mitversichert?
Nein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Haftpflicht gegen Vermögensschäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden des Reiseteilnehmers entstanden sind.
Was gilt für neu hinzukommende Vertriebsunternehmen?
Neu hinzukommende Vertriebsunternehmen sind mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss dies dem Versicherer jedoch innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntwerden anzeigen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotels-Vereine-als-Reiseveranstalter 2019