In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse für Luftfrachtführer sind bestimmte Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: reine Vermögensschäden ohne Personen- oder Sachschaden des Reiseteilnehmers, Schäden durch Fluglärm und Überschallknall sowie Schäden im Zusammenhang mit Krieg, Explosionen von Kriegswaffen, Streik, Aufruhr, Terror, Erdbeben und behördlichen Verfügungen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Vermögensschäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden des Reiseteilnehmers entstanden sind;
- Schäden, die unmittelbar oder mittelbar mit Fluglärm und Überschallknall zusammenhängen;
- Schäden, die unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen mit Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, jeder Explosion einer Kriegswaffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kernfusion oder sonstiger Strahlungseinwirkung sowie Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Gewalt-, Terror- oder Sabotageakten, Erdbeben sowie Verfügungen und Maßnahmen von hoher Hand.
Was bedeutet das konkret?
Für Luftfrachtführer gilt der Versicherungsschutz nicht ohne Grenzen. Bestimmte Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen: reine Vermögensschäden, die nicht aus einem Personen- oder Sachschaden eines Reiseteilnehmers folgen, sowie Schäden durch Fluglärm und Überschallknall. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden, die mit Krieg, Explosionen von Kriegswaffen, Strahlung, Streik, Aufruhr, Terror, Erdbeben oder behördlichen Maßnahmen zusammenhängen.
Häufige Fragen
Sind reine Vermögensschäden mitversichert?
Nein. Vermögensschäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden des Reiseteilnehmers entstanden sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zahlt die Versicherung bei Schäden durch Fluglärm oder Überschallknall?
Nein. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar mit Fluglärm und Überschallknall zusammenhängen, sind ausgeschlossen.
Wie sind Schäden durch Krieg, Terror oder Streik geregelt?
Schäden, die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen, feindseligen Handlungen, Explosionen von Kriegswaffen, Strahlungseinwirkung, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Gewalt-, Terror- oder Sabotageakten, Erdbeben sowie Verfügungen und Maßnahmen von hoher Hand zusammenhängen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotels-Vereine-als-Reiseveranstalter 2019