Die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse springt ein, wenn der Versicherungsnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit einen Verstoß begeht und deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Der Schutz umfasst dabei auch bestimmte Sachschäden an Akten und beweglichen Objekten der versicherten Tätigkeit – mit klar geregelten Ausnahmen.
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Der Verstoß muss bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangen worden sein – entweder vom Versicherungsnehmer selbst oder von einer Person, für die er einzutreten hat.
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten. Voraussetzung ist, dass diese Schäden vom Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursacht wurden.
- Personenschäden sind: Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen.
- Sachschäden sind: Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen.
Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
In die Versicherung einbezogen sind jedoch Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden:
- an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken,
- an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden.
Für den zweiten Punkt (Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen) gilt die beschränkte Beteiligung des Versicherers.
Von dieser Einbeziehung ausgeschlossen sind für beide Punkte Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren. Das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung.
Ferner sind für den Punkt zu den sonstigen beweglichen Sachen Ansprüche wegen Sachschäden ausgeschlossen, die entstehen aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt, besteht der Versicherungsschutz hinsichtlich der Verstöße, die ihren Organen und Angestellten zur Last fallen, soweit sie diese gesetzlich zu vertreten hat. Dabei gilt: Subjektive Umstände in der Person des Verstoßenden, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird, gelten als bei der Versicherungsnehmerin selbst vorliegend.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn dem Versicherungsnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit ein Verstoß unterläuft und er dafür wegen eines reinen Vermögensschadens gesetzlich haftbar gemacht wird. Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind. Bestimmte Sachschäden – etwa an Akten oder an beweglichen Objekten der versicherten Tätigkeit – sind zusätzlich einbezogen, allerdings gibt es klare Ausschlüsse etwa für Geld oder Wertsachen. Nimmt eine juristische Person selbst Versicherung, sind auch Verstöße ihrer Organe und Angestellten abgedeckt.
Häufige Fragen
Für welche Schäden zahlt diese Betriebshaftpflicht?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines bei seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Der Verstoß kann von ihm selbst oder von einer Person stammen, für die er einzutreten hat.
Was gilt als Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen?
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
Sind auch Sachschäden mitversichert?
Einbezogen sind Ansprüche wegen Sachschäden an Akten und für die Sachbehandlung wichtigen Schriftstücken sowie an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Tätigkeit bilden. Ausgeschlossen sind jedoch Schäden durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln ist davon ausgenommen.
Wie ist der Versicherungsschutz geregelt, wenn eine juristische Person die Versicherung nimmt?
Dann besteht Versicherungsschutz für Verstöße ihrer Organe und Angestellten, soweit sie diese gesetzlich zu vertreten hat. Subjektive Umstände in der Person des Verstoßenden, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gelten dabei als bei der Versicherungsnehmerin selbst vorliegend.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotels-Vereine-als-Reiseveranstalter 2019