Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Personenschäden aus eitsunfällen im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; dasselbe gilt für bestimmte Dienstunfälle unter Angehörigen derselben Dienststelle. Bei jedem Sachschaden trägt der Versicherungsnehmer zudem eine Selbstbeteiligung von 2.500 EUR.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das Gleiche gilt für Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften. Betroffen sind solche Dienstunfälle, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Selbstbeteiligung
Von jedem Sachschaden hat der Versicherungsnehmer 2.500 EUR selbst zu tragen.
Was bedeutet das konkret?
Personenschäden, die als Arbeitsunfall im Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII gelten, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Ebenso ausgeschlossen sind Dienstunfälle nach beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn sie in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Bei jedem Sachschaden übernimmt der Versicherungsnehmer selbst einen Anteil von 2.500 EUR.
Häufige Fragen
Sind Arbeitsunfälle im eigenen Betrieb über die Betriebshaftpflicht versichert?
Nein. Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII sind, sind ausgeschlossen.
Gilt der Ausschluss auch für Dienstunfälle von Beamten?
Ja. Ausgeschlossen sind Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei einem Sachschaden?
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Sachschaden 2.500 EUR selbst.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotels-Vereine-als-Reiseveranstalter 2019