Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich, sobald der Versicherungsschein durch Zahlung der Prämie eingelöst ist. Gedeckt sind sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche. Der Versicherer ersetzt 80 % der Haftpflichtsumme bis zur Höchstversicherungssumme, wobei ein Mindestselbstbehalt von 50 EUR bleibt und Prozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden.
Der Versicherungsschutz beginnt – sofern nichts anderes vereinbart ist – mit der Einlösung des Versicherungsscheins. Diese erfolgt durch Zahlung der Prämie, der im Antrag angegebenen Kosten und etwaiger öffentlicher Angaben.
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Als Rücktritt gilt es, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Fälligkeitstag gerichtlich geltend gemacht wird.
Ist die Prämie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wird die erste Prämie erst nach dem als Beginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, dann aber ohne Verzug bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt.
Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche.
Die Versicherungssumme – bei den Sachschäden jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar, abgesehen vom Kostenpunkt. Dabei gilt, dass die Versicherungssumme nur einmalig zur Leistung kommt:
- gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,
- bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens,
- bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
An der Summe, die der Versicherungsnehmer aufgrund richterlichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen hat (Haftpflichtsumme), ersetzt der Versicherer 80 %, höchstens jedoch die Höchstversicherungssumme. Beträgt die Haftpflichtsumme mehr als 5.000 EUR, so übernimmt der Versicherer im Rahmen der gewählten Höchstversicherungssumme von den ersten 5.000 EUR 80 % und vom Mehrbetrag 90 %.
Bei den genannten Sachschäden übernimmt der Versicherer 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversicherungssumme.
Der vom Versicherungsnehmer allein zu deckende Schaden beträgt in jedem Fall mindestens 50 EUR (Mindestselbstbehalt). Dieser Mindestselbstbehalt kann durch besondere Vereinbarung auf einen höheren Betrag festgesetzt werden (erhöhter Mindestselbstbehalt).
Der Haftpflichtanspruch ist in Ansehung eines Betrages nicht gedeckt, der der Höhe der eigenen Gebühren des Versicherungsnehmers in derjenigen Sache gleichkommt, bei deren Behandlung der Verstoß erfolgt ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gebühren vom Haftpflichtanspruch ergriffen werden oder nicht. Auch im letzteren Fall sind sie im Verhältnis zum Versicherer vorweg an der Haftpflichtsumme zu kürzen.
Bei Prozessen gilt jede Instanz als besondere Sache. Bei Vermögensverwaltungen, Vormundschaften oder sonstigen Sachen, die sich als Gesamtheit von Einzelangelegenheiten darstellen, tritt – wenn nicht der Verstoß den Verlust der ganzen Vermögensmasse zur Folge hat – nur eine Kürzung ein, die im Verhältnis vom Verlust zur Vermögensmasse steht oder sonst den Umständen oder der Billigkeit entspricht.
Es ist – auch abgesehen vom Fall der Versicherung des eigenen Risikos – ohne Zustimmung des Versicherers nicht zulässig, dass der Versicherungsnehmer Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Andernfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechenden Betrag.
An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen Haftpflichtprozesses, der einen gedeckten Haftpflichtanspruch betrifft, sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Lasten des Versicherers. Dabei gilt jedoch Folgendes:
- Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
- Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten.
- Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehaltes allein zu tragen. Die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindestselbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschalsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zur verhältnismäßigen Verteilung Anwendung.
- Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht erstattet.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Versicherer seinen vertragsmäßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Verfügungsstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsachen, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet, sobald die Prämie gezahlt und der Versicherungsschein damit eingelöst ist; bleibt die Zahlung bei einem Schadenfall aus, muss der Versicherer nicht leisten. Gedeckt sind sowohl die Abwehr unberechtigter Ansprüche als auch die Zahlung berechtigter Schadenersatzansprüche, wobei die Versicherungssumme die Obergrenze bildet. Vom Betrag, den der Versicherungsnehmer zahlen muss, ersetzt der Versicherer in der Regel 80 %, bei größeren Beträgen anteilig mehr, und ein Mindestselbstbehalt von 50 EUR bleibt immer beim Versicherungsnehmer. Für Prozesskosten gelten je nach Höhe des Anspruchs und Selbstbehalt gestaffelte Regeln.
Häufige Fragen
Ab wann bin ich versichert?
Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Einlösung des Versicherungsscheins, also durch Zahlung der Prämie, der im Antrag angegebenen Kosten und etwaiger öffentlicher Angaben – sofern nichts anderes vereinbart ist.
Was passiert, wenn die Prämie beim Schadenfall noch nicht bezahlt ist?
Ist die Prämie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wie hoch ist der Anteil, den der Versicherer an der Haftpflichtsumme ersetzt?
Der Versicherer ersetzt in der Regel 80 % der Haftpflichtsumme, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei einer Haftpflichtsumme über 5.000 EUR übernimmt er von den ersten 5.000 EUR 80 % und vom Mehrbetrag 90 %. Bei bestimmten Sachschäden sind es 75 %.
Muss ich einen Teil des Schadens selbst tragen?
Ja, der vom Versicherungsnehmer allein zu deckende Schaden beträgt in jedem Fall mindestens 50 EUR (Mindestselbstbehalt). Durch besondere Vereinbarung kann ein höherer erhöhter Mindestselbstbehalt festgesetzt werden.
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