Bei der Haftpflichtkasse deckt die Betriebshaftpflicht für Luftfrachtführer die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als vertragsschließender Luftfrachtführer ab: versichert sind Personen- und Sachschäden aus einer selbst veranstalteten Luftbeförderung von Personen und Reisegepäck ohne Wertdeklaration nach den jeweils anwendbaren Haftungsbestimmungen. Voraussetzung ist, dass den Flugreiseverträgen die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens zugrunde liegen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als vertragsschließender Luftfrachtführer. Versichert sind Personen- oder Sachschäden aus einer von ihm veranstalteten Luftbeförderung von Personen und Reisegepäck ohne Wertdeklaration. Maßgeblich sind die bei nationaler oder internationaler Beförderung jeweils anwendbaren Haftungsbestimmungen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer den von ihm für die Flugreise abgeschlossenen Verträgen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens zugrunde legt. Das gilt, soweit diese Bedingungen nicht über die gesetzliche Haftung hinausgehen.
Eine weitergehende Haftung ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Versicherer gedeckt.
Der Versicherer kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der geschädigte Teilnehmer an einer vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise oder der Rechtsnachfolger des Reiseteilnehmers nicht aus einer anderen Versicherung des Versicherungsnehmers Ersatz zu erlangen vermag.
Folgende Bestimmungen gelten als gestrichen:
- Vorsorge-Versicherung
- Auslandsschäden
- Beitragsangleichung
- sowie zwei weitere Bestimmungen der AHB
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wenn er als vertragsschließender Luftfrachtführer eine Beförderung von Personen und Reisegepäck ohne Wertdeklaration veranstaltet und dabei Personen- oder Sachschäden entstehen. Damit der Schutz gilt, müssen den Flugreiseverträgen die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens zugrunde liegen. Reicht die Haftung darüber hinaus, ist dafür eine vorherige Vereinbarung mit dem Versicherer nötig. Der Versicherer zahlt nur, soweit der Geschädigte nicht aus einer anderen Versicherung des Versicherungsnehmers Ersatz erhält.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind für den Luftfrachtführer versichert?
Versichert sind Personen- oder Sachschäden aus einer vom Versicherungsnehmer veranstalteten Luftbeförderung von Personen und Reisegepäck ohne Wertdeklaration, im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht als vertragsschließender Luftfrachtführer.
Welche Voraussetzung muss für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss den für die Flugreise abgeschlossenen Verträgen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens zugrunde legen, soweit diese nicht über die gesetzliche Haftung hinausgehen.
Ist auch eine weitergehende Haftung gedeckt?
Eine weitergehende Haftung ist nur dann gedeckt, wenn dies vorher mit dem Versicherer vereinbart wurde.
Was gilt, wenn der Geschädigte aus einer anderen Versicherung Ersatz erhalten kann?
Der Versicherer kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der geschädigte Reiseteilnehmer oder dessen Rechtsnachfolger nicht aus einer anderen Versicherung des Versicherungsnehmers Ersatz erlangen kann.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotels-Vereine-als-Reiseveranstalter 2019