Wenn Reiseteilnehmer den Reiseveranstalter wegen eines Vermögensschadens auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, greift der Versicherungsschutz der Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflicht für Reiseveranstalter. Versichert sind unter anderem Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude, Verdienstausfalls und Mehraufwendungen sowie zahlreiche typische Veranstaltertätigkeiten – mit klar benannten Ausschlüssen, einer Selbstbeteiligung und einer Meldefrist nach Vertragsende.
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter Versicherungsschutz nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB). Der Schutz gilt für den Fall, dass er von Teilnehmern an den von ihm veranstalteten Reisen für Vermögensschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Mitversichert sind Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude, wegen Verdienstausfalls oder zusätzlicher Mehraufwendungen der Reisenden.
Mitversichert ist außerdem die gleichartige persönliche gesetzliche Haftpflicht der angestellten Betriebsangehörigen und der vom Versicherungsnehmer beauftragten Reiseleiter aus ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden erstreckt sich auf die folgenden Tätigkeiten eines Reiseveranstalters:
- Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung ihrer Leistungen;
- Zusammenstellung von Einzelleistungen;
- Beschreibung der Leistungen in Katalogen oder Prospekten;
- Bearbeitung der Reiseanmeldung;
- Organisation, Reservierung und Zurverfügungstellung der Leistung gemäß Reisevertrag;
- Ausstellung und Absendung der Reiseunterlagen;
- Beschaffung von Visa, sonstigen Reisepapieren und ausländischen Zahlungsmitteln (sofern dies ausdrücklich Gegenstand des Reisevertrages ist).
Nicht versichert sind folgende Eigenschaften oder Tätigkeiten:
- Unterhaltung von Reisebüros;
- Betrieb von Hotels oder sonstigen Unterkünften, Gaststätten, Restaurants, Bars und gleichartigen Unternehmen;
- Durchführung von Reisen mit eigenen Transportmitteln, Bussen, Schiffen oder Flugzeugen; einschließlich hierfür vorgenommener Verkaufs-, Reservierungs- und Auskunftstätigkeit.
Die Regelung des § 1 Ziff. II der AVB findet keine Anwendung.
Abweichend von den AVB umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
Abweichend von den AVB kann im Versicherungsschein die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden.
Abweichend von den AVB kann im Versicherungsschein der von dem Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall allein zu tragende Schaden auf einen Höchstbetrag begrenzt werden.
Die Regelung des § 3 Ziff. II Abs. 4 AVB findet keine Anwendung.
Abweichend von den AVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischer Rechtsvorschriften, soweit sie den Devisenverkehr, Pass- und Reisedokumente, Zollformalitäten und Gesundheitszeugnisse betreffen.
Die Regelung des § 4 Ziff. 7 AVB findet keine Anwendung.
Ergänzend ausgeschlossen sind Ansprüche von Reisenden auf Rückzahlung der Reisekosten oder Gewährung von Preisnachlässen sowie Ansprüche von Transport- oder Reiseunternehmen auf Zahlung von Reisekosten bzw. Preisdifferenzen.
Der Versicherer kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der geschädigte Teilnehmer an einer vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise nicht aus einer anderen Versicherung des Versicherungsnehmers Ersatz erlangen kann.
Selbstbeteiligung
Von jedem Vermögensschaden hat der Versicherungsnehmer 10 % selbst zu tragen, mindestens 25 EUR und höchstens 500 EUR.
Erläuterungen zu Punkt 11 der Besonderen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Reiseveranstaltern
Ist der Wert der erhaltenen Reiseleistungen geringer als der Wert der gebuchten Reiseleistungen, so sind die sich daraus ergebenden Ansprüche auf vollständige oder teilweise Rückzahlung des Reisepreises vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Was bedeutet das konkret?
Der Reiseveranstalter ist abgesichert, wenn Reiseteilnehmer wegen Vermögensschäden gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen ihn stellen – dazu zählen auch entgangene Urlaubsfreude, Verdienstausfall und Mehraufwendungen. Der Schutz gilt für typische Veranstalter-Tätigkeiten wie Auswahl der Leistungsträger, Organisation und Reservierung, während der Betrieb von Reisebüros, Hotels oder eigenen Transportmitteln nicht abgedeckt ist. Bei jedem Vermögensschaden trägt der Versicherungsnehmer selbst 10 %, mindestens 25 EUR und höchstens 500 EUR. Ansprüche auf Rückzahlung der Reisekosten oder Preisnachlässe sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude mitversichert?
Ja. Mitversichert sind Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude, wegen Verdienstausfalls oder zusätzlicher Mehraufwendungen der Reisenden.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei einem Vermögensschaden?
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Vermögensschaden 10 % selbst, mindestens 25 EUR und höchstens 500 EUR.
Welche Tätigkeiten eines Reiseveranstalters sind nicht versichert?
Nicht versichert sind die Unterhaltung von Reisebüros, der Betrieb von Hotels und sonstigen Unterkünften, Gaststätten, Restaurants, Bars und gleichartigen Unternehmen sowie die Durchführung von Reisen mit eigenen Transportmitteln, Bussen, Schiffen oder Flugzeugen einschließlich der dafür vorgenommenen Verkaufs-, Reservierungs- und Auskunftstätigkeit.
Bis wann müssen Verstöße gemeldet werden, damit Versicherungsschutz besteht?
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotels-Vereine-als-Reiseveranstalter 2019