In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind bestimmte Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen: dazu gehören Ansprüche vor ausländischen Gerichten, vertraglich über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Zusagen, Schäden aus Kassenfehlbeträgen oder Veruntreuung, wissentliche Pflichtverletzungen sowie Ansprüche von Angehörigen und Sozien.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf folgende Haftpflichtansprüche:
- Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils; ebenso Ansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts sowie wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit.
- Ansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
- Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten sowie aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften.
- Ansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen.
- Ansprüche wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
- Ansprüche von Sozien oder Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausgenommen von diesem Ausschluss – soweit es die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden betrifft – sind Ansprüche eines Mündels gegen seinen Vormund.
Als Angehörige gelten:
- der Ehegatte des Versicherungsnehmers,
- wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
Ebenfalls von der Versicherung ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile dem Versicherungsnehmer, Versicherten, einem Sozius oder einem Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört, sowie von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil einer dieser Personen gehört.
Nicht versichert sind außerdem Ansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände sowie als Syndikus.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt zählt auf, für welche Haftpflichtansprüche kein Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche vor ausländischen Gerichten, vertraglich über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Zusagen, Schäden durch Kassenfehlbeträge oder Veruntreuung sowie wissentliche Pflichtverletzungen. Auch Ansprüche von Angehörigen, Sozien und in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sind grundsätzlich nicht gedeckt, ebenso Ansprüche aus bestimmten Leitungs- und Organtätigkeiten.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche vor ausländischen Gerichten mitversichert?
Nein. Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen – auch bei einem inländischen Vollstreckungsurteil. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts und wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit.
Zahlt die Versicherung, wenn ich mehr zugesagt habe, als ich gesetzlich haften müsste?
Nein. Ansprüche, die aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sind Schäden durch Veruntreuung des Personals abgedeckt?
Nein. Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung des Personals des Versicherten sind ausgeschlossen.
Gilt der Schutz auch für Ansprüche von Angehörigen?
Grundsätzlich nicht. Ansprüche von Sozien, Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sind ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur für Ansprüche eines Mündels gegen seinen Vormund. Als Angehörige gelten der Ehegatte sowie Personen, die in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotels-Vereine-als-Reiseveranstalter 2019