Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse legt die Vorwärts- und Rückwärtsversicherung fest, welche Verstöße zeitlich abgedeckt sind: Die Vorwärtsversicherung greift für alle Verstöße vom Beginn des Versicherungsschutzes bis zum Vertragsablauf, die Rückwärtsversicherung deckt frühere Verstöße ab, sofern sie dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss nicht bekannt waren.
Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrags vorkommen.
Die Rückwärtsversicherung bietet Deckung gegen Verstöße, die in der Vergangenheit vorgekommen sind. Voraussetzung ist, dass diese Verstöße dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder seinen Sozien bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen.
Ein Verstoß gilt als bekannt, wenn ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer, Versicherten oder seinen Sozien als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt wurde. Er gilt ebenfalls als bekannt, wenn er ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt unterscheidet zwei Zeiträume für den Versicherungsschutz. Die Vorwärtsversicherung deckt alle Verstöße ab, die zwischen dem Beginn des Schutzes und dem Ende des Vertrags passieren. Die Rückwärtsversicherung erstreckt den Schutz auf frühere Verstöße, solange diese bei Abschluss noch nicht bekannt waren, wobei ein Verstoß bereits als bekannt gilt, wenn er als möglicherweise fehlsam erkannt wurde. Bei einer fahrlässigen Unterlassung gilt der Verstoß im Zweifel als an dem Tag begangen, an dem gehandelt hätte werden müssen, um den Schaden zu verhindern.
Häufige Fragen
Welche Verstöße deckt die Vorwärtsversicherung ab?
Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes bis zum Ablauf des Vertrags vorkommen.
Sind auch Verstöße aus der Vergangenheit versichert?
Ja, über die Rückwärtsversicherung. Sie deckt in der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, sofern diese dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder seinen Sozien bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. Der zu versichernde Zeitraum ist bei Antragstellung nach Anfangs- und Endpunkt anzugeben.
Wann gilt ein Verstoß als bekannt?
Ein Verstoß gilt als bekannt, wenn das Vorkommnis vom Versicherungsnehmer, Versicherten oder seinen Sozien als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist. Das gilt selbst dann, wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet wurden.
Wann gilt ein Verstoß bei einer fahrlässigen Unterlassung als begangen?
Im Zweifel gilt der Verstoß an dem Tag als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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