Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind auch reine Vermögensschäden mitversichert, wenn der Die Haftpflichtkasse Versicherungsfall während der Laufzeit der Versicherung eintritt und keine gesetzliche Haftpflicht besteht. Der Schutz greift jedoch nicht bei einer ganzen Reihe von Tätigkeiten und Geschäften – etwa bei planender, beratender oder gutachterlicher eit, bei Vermittlungs- und Finanzgeschäften, bei Datenverarbeitung sowie beim Abhandenkommen von Sachen und Geld.
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der AHB. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsfälle während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden:
- durch Sachen, die vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellt oder geliefert wurden, sowie durch erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung
- aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten
- aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht für reine Vermögensschäden, sofern der Versicherungsfall in der Zeit eingetreten ist, in der die Versicherung wirksam war. Allerdings gilt eine lange Liste von Ausschlüssen: Ansprüche aus bestimmten Tätigkeiten und Geschäften sind vom Schutz ausgenommen. Dazu zählen unter anderem beratende und gutachterliche Tätigkeiten, Vermittlungs- und Finanzgeschäfte, die Verarbeitung elektronischer Daten sowie das Abhandenkommen von Sachen und Geld.
Häufige Fragen
Sind reine Vermögensschäden über die Betriebshaftpflicht abgedeckt?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Rahmen des Vertrages. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist.
Sind Schäden aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit versichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind ausgeschlossen.
Besteht Schutz, wenn Geld oder Wertsachen abhandenkommen?
Nein. Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Greift der Schutz bei bewusster Pflichtverletzung?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers sowie aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung kurzfristige Veranstaltungen 2023