In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bleiben bestimmte Risiken bei Veranstaltungen ausdrücklich ohne Versicherungsschutz: etwa die persönliche Haftpflicht mitwirkender Personen wie Tanz- oder Musikgruppen, der Verlust von Sachen, Schäden an abgegebenen oder ausgestellten Sachen, Kfz- und Wasserfahrzeugschäden sowie Schäden an Tieren, gemieteten Gebäuden oder errichteten Tribünen und Zelten.
Zusätzlich zu den Ausschlüssen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind insbesondere folgende Risiken nicht versichert:
- die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen (zum Beispiel Tanz-, Musikgruppen usw.),
- das Abhandenkommen (der Verlust) von Sachen jeder Art,
- die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen. Dies gilt für Sachen, die in einer Garderobe oder in speziell für diesen Zweck eingerichteten Behältnissen oder Räumlichkeiten abgegeben wurden,
- Schäden aller Art an den Kleidern der mitwirkenden Personen, an Fahnen und sonstigen Ausstattungsstücken,
- die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs verursachen. Ebenso nicht versichert sind Schäden, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung. Voraussetzung dafür ist, dass keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und dass das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Nicht versichert sind außerdem:
- Schäden an den zu der Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an Tieren, sonstigen Fahrzeugen, Geschirren und Sattelzeug,
- Schäden der Reiter sowie von Fahrern und Insassen von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
- Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten,
- die Haftpflicht als Halter von Tieren,
- Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder dem Versicherungsnehmer für die Veranstaltung unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Gebäuden und Räumen (einschließlich Einrichtung),
- Schäden an bzw. durch anlässlich der Veranstaltung errichtete Tribünen und Zelte (Fest-, Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und -buden).
Was bedeutet das konkret?
Für bestimmte Situationen rund um eine Veranstaltung besteht kein Versicherungsschutz. Dazu zählen unter anderem die persönliche Haftpflicht der Mitwirkenden, der Verlust von Sachen, Schäden an abgegebenen oder ausgestellten Sachen sowie an Kleidung und Ausstattungsstücken. Ausgenommen sind zudem Schäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Kraft- und Wasserfahrzeugen, Schäden an genutzten Fahrzeugen, Tieren, gemieteten Räumen sowie an errichteten Tribünen und Zelten. Fehlt der Schutz für einen Versicherten, gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Häufige Fragen
Ist die persönliche Haftpflicht von auftretenden Musik- oder Tanzgruppen mitversichert?
Nein. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen, zum Beispiel von Tanz- oder Musikgruppen, ist nicht versichert.
Sind Schäden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs abgedeckt?
Nein. Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs sowie die Inanspruchnahme als Halter oder Besitzer solcher Fahrzeuge sind nicht versichert. Eine Tätigkeit an einem Fahrzeug gilt jedoch nicht als Gebrauch, wenn keine der beteiligten Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was passiert, wenn abgegebene Garderobe oder ausgestellte Sachen beschädigt werden?
Für die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen besteht kein Versicherungsschutz. Das betrifft Sachen, die in einer Garderobe oder in speziell dafür eingerichteten Behältnissen oder Räumlichkeiten abgegeben wurden. Auch der Verlust von Sachen jeder Art ist nicht versichert.
Gilt der fehlende Versicherungsschutz nur für eine einzelne versicherte Person?
Nein. Besteht für einen Versicherten – also den Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten – kein Versicherungsschutz, so gilt dies auch für alle anderen Versicherten.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung kurzfristige Veranstaltungen 2023